Newsletter vom 11.05.2021 mit 1 News

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Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Aufgrund einiger Nachfragen versuchen wir die Lockerungen für Geimpfte und Genesene und deren Auswirkungen für den Sport deutlicher zu erläutern.

Diese Lockerungen für Geimpfte und Genesene gelten ausschließlich für diesen Personenkreis:

Personen, die
+ eine vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 oder
+ ein positives Testergebnis der Labordiagnostik vorweisen können (Genesung), das mindestens 28 Tage sowie max. 6 Monate zurückliegt oder
+ ein positives Testergebnis (Genesung) nach 6 Monaten in Verbindung mit dem Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung einer Impfstoffdosis gegen COVID 19 (Nachweismöglichkeiten s.u.)

Für Geimpfte und Genesene ist erlaubt:

• für geimpfte und genesene Erwachsene ist der kontaktlose Individualsport im Freien ohne Beschränkung der Personenzahl erlaubt.

• für geimpfte und genesene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist der kontaktlose Sport im Freien ohne Beschränkung der Gruppengröße erlaubt

• für geimpftes und genesenes Aufsichtspersonal bei Kindergruppen entfällt die Vorlage des negativen Tests


Bitte beachten:
Ebenso wie bei privaten Zusammenkünften an denen andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person! D.h. eine Kombination aus den bekannten zur Zeit geltenden Regeln und Geimpften und Genesenen ist möglich!

Beispiel: Kontaktloser Individualsport ist in der Gruppe bis max. fünf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erlaubt! Kommen geimpfte oder genesene Kinder dazu, zählen diese nicht zur Gruppengröße von fünf Kinder. D.h. zu den fünf nicht geimpften oder nicht genesenen Kinder können beispielsweise zwei weitere geimpfte bzw. genesene Kinder hinzukommen, ohne als weitere Kinder zu gelten. Somit dürfen in diesem Beispiel 7 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kontaktlosen Sport im Freien treiben.

Zur Erläuterung der Nachweispflicht für Genesene schreibt das Ministerium:
"...Als Genesen gilt eine Person mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alt ist. Der Nachweis kann grundsätzlich über jedes Dokument (digital oder in Papierform) erfolgen, das eine Personenzuordnung und den Zeitpunkt des positiven PCR-Tests sowie die ausstellende Stelle erkennen lässt. Dies kann zum einen das schriftliche Laborergebnis sein. Ferner ergibt sich die Tatsache einer Positivtestung mit den relevanten Angaben aus der amtlichen Quarantäneanordnung…"

Für alle Personen, die nicht zum oben genannten Personenkreis gehören, gelten weiter die Regelung des Infektionsschutzgesetzes und der CoronaSchVO des Landes NRW. S.a. Informationen des Stadtsportbundes Duisburg e.V. 20/21.
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Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Christoph Gehrt-Butry
Stellv. Geschäftsführer
Stadtsportbund Duisburg e.V.
Bertaallee 8b, 47055 Duisburg -Germany
www.ssb-duisburg.de
Tel.: +49 ( 0 ) 203 30 00 - 813 - Fax.: +49 ( 0 ) 203 30 00 - 888
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Vorstand/Board: Susanne Hering, Karl-Heinz Dinter, Hans-Joachim Gossow

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Newsletter vom 13.05.2021 mit 3 News

 

Neue CoronaSchVO gültig ab 15. Mai 2021

Gestern hat das Land NRW eine neue CoronaSchVO gültig ab 15. Mai 2021 (bis 04.06.2021) veröffentlicht.

Aufgrund der weiterhin hohen Inzidenzwerte über 100 in unserer Stadt ändert sich für den Sport in Duisburg aktuell nichts, da die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes  weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Änderungen treten erst dann ein, wenn der Inzidenzwert fünf Tage hintereinander unter 100 gefallen ist und das Infektionsschutzgesetz nicht mehr angewendet werden muss.

Wir werden die neue CoronaSchVO in den nächsten Tagen intensiv durcharbeiten und Ihnen dann die Lockerungen detailiert mitteilen, damit Sie die nötigen Vorbereitungen treffen können.

Beweg.dich@home

Wir machen weiter bis zum 06. Juni 2021. Hineinschauen und mitmachen in unserem Online-Bewegungsangebot: www.ssb-duisburg.de!

Sporthelfer-Ausbildung in Neuharlingersiel

Trainer- und Übungsleiternachwuchs findet man am besten in den eigenen Reihen. Die Sporthelfer-Ausbildung der Sportjugend Duisburg führt Jugendliche zwischen 13-17 Jahren an die Leitung von Gleichaltrigen- und Kindergruppen heran. In diesem Jahr werden der Sporthelfer-I und der aufbauende Sporthelfer-II parallellaufend in der ersten Sommerferienwoche in Neuharlingersiel angeboten. Die Bildungsreise startet gemeinsam ab Duisburg und wird mit einem bunten Freizeitprogramm abgerundet.
Weitere Informationen zu den Sporthelfer-Ausbildungen erhalten Sie auf der Internetseite der Sportjugend Duisburg oder bei Monika Schmink (0203 / 3000851; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).


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Christoph Gehrt-Butry
Stellv. Geschäftsführer
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Newsletter vom 26.05.2021 mit 4 News

 

Schulung für Duisburger Sportvereine für die Unterweisung zur Durchführung der "Begleiteten Selbsttest"

Zwar fällt derzeit die Notwendigkeit weg, den Nachweis des Negativtests für Trainer und Übungsleiter vorzuweisen, doch werden in Zukunft bei geringeren Inzidenzwerten diese Negativtests für Sportler*innen die Möglichkeiten eröffnen auch wieder Indoor Sport zu treiben. Dies ist die Aussage der CoronaSchVO des Landes NRW und bedeutet für alle einen sehr hohen Aufwand!

Diesen Aufwand versucht der Stadtsportbund Duisburg zu reduzieren!

Die CoronaTestQuarantäneVO gibt die Möglichkeit, dass auch die sog. begleiteten Selbsttests für die Beschäftigten des Vereins diese Anforderung erfüllen. Die Personen, die den begleiteten Selbsttest durchführen, benötigen eine Unterweisung!
Diese Unterweisung bietet der Stadtsportbund Duisburg den Duisburger Sportvereinen am kommenden Montag, den 31. Mai 2021 sowie am Dienstag, den 01. Juni 2021 an!

Die Ausschreibung und Anmeldung finden Sie hier! Kurzer Hinweis: Der Einleitungstext in der Ausschreibung ist nicht mehr aktuell - bitte nicht irritieren lassen!

Regelungen der CoronaSchVO

Seit Pfingstmontag hat das MAGS der Stadt Duisburg bestätigt, dass sie einen stabilen Inzidenzwert unter 100 hat. Daher sind seit Montag die im Newsletter vom 19.05.2021 beschriebenen Regelungen gültig.

Die heute veröffentlichte CoronaSchVO, die ab Freitag, den 28.05.2021 gültig ist, arbeiten wir noch in Ruhe auf und teilen Ihnen morgen die Neuerungen mit.

Engagiert in der Integrationsarbeit im Sportverein?

Dann haben wir hier genau das Richtige für dich. Mit der Übungsleiter C-Ausbildung kannst du dich für das Leiten von Gruppen mit interkulturellen Schwerpunkt qualifizieren lassen. Geschulte Referenten übermitteln dir mit sportlicher Vielfalt Methoden wie eine Sportstunde aufgebaut ist. Die geförderte Ausbildung umfasst 120 Lerneinheiten und beginnt am 12.06. Weitere Information und den Anmeldelink findet sich in der Ausschreibung.

Hallennutzung in den Ferien

Nach vielen Gesprächen mit DuisburgSport und dem IMD konnte der Stadtsportbund Duisburg erreichen, dass die Sporthallen in den Ferien nicht nur für das Training des Wettkampfsportes, sondern auch für den Breietnsport geöffnet werden.
Hier finden Sie das Schreiben von DuisburgSport für die Sommerferien! Bitte beachten Sie die Fristen zur Beantragung!

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Christoph Gehrt-Butry
Stellv. Geschäftsführer
Stadtsportbund Duisburg e.V.
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Newsletter vom 19.05.2021 mit 1 News

 

Informationen zu den aktuellen Corona - Regelungen

Die neue CoronaSchVO des Landes NRW sieht abhängig von den Inzidenzwerten Öffnungen für den Sport vor. Im heutigen Newsletter geben wir Ihnen die Bestimmungen bekannt, die bei einem stabilen Inzidenzwert von unter 100 (fünf Werktage unter 100) in Duisburg hoffentlich demnächst greifen werden. Bitte beachten Sie hierzu auch die Veröffentlichungen der Stadt Duisburg! Erst wenn die offizielle Freigabe der Stadt Duisburg erfolgt, greifen die beschriebenen Regelungen!:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

1. Unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen ist der Sport ohne Mindestabstand auf Sportanlagen unter freiem Himmel erlaubt:

1.1. beliebig viele Personen aus einem Hausstand
1.2. beliebig viele Personen aus einem Hausstand mit einer Person aus einem anderen Hausstand (Kinder bis einschleßlich 14 Jahren aus beiden Hausständen werden nicht mitgezählt)
+ Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
1.3. fünf Personen aus zwei Hausständen (Kinder bis einschleßlich 14 Jahren aus beiden Hausständen werden nicht mitgezählt)
+ Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt

1.4. als Ausbildung im Einzelunterricht
+ gilt auch für Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel! 

1.5. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
+ gilt auch für den Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel
+ kein Nachweis eines negativen Tests des Aufsichtspersonal notwendig
+ Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt

2. auf Sportanlagen unter freiem Himmel die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen.
+ kein Nachweis eines negativen Tests des Aufsichtspersonal notwendig
+ Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt

Beachte:
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

3. Rehabilitationssport (nach § 64 ) ist drinnen und draußen erlaubt

4. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

5. Wettkampf und Training im Profisport drinnen und draußen ist erlaubt
+ geeignete Infektionsschutzkonzepte sind vorzulegen

6. Der Zutritt von Zuschauer*innen zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen, mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest. Zulässig sind nur Sitzplätze, die besondere Rückverfolgbarkeit (Sitzplan, namentliche Erfassung) ist sicherzustellen.
+ Genesene und Geimpfte werden mitgezählt, müssen aber keinen Test nachweisen

7. Wettkampf- und Trainingsbetrieb drinnen und draußen für Bundes- und Landeskader in allen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) ist erlaubt

8. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist erlaubt

9. Minigolfanlagen unter freiem Himmel sind für Besucher*innen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nutzbar

10. Freibäder dürfen auch für Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden; die Anzahl der Besucher ist entsprechend zu begrenzen und die Benutzung der Liegewiesen untersagt.

11. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang ist auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt. 

Bei der Öffnung der Sportanlagen ist weiterhin zu beachten:
+ Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
+ Toiletten dürfen geöffnet werden
+ Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Nach Rücksprache mit DuisburgSport und dem Ordnungsamt dürfen Sportanlagen der Vereine in Duisburg ebenfalls geöffnet werden für

•    pflegerische Sport- und Grünflächenarbeiten
•    Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.
•    Sicherung des (Sport)Equipments, z.B. Kranen der Segelboote
•    Durchführung von Verwaltungsarbeiten

Versammlungen und Sitzungen:
Weiterhin dürfen Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen durchgeführt werden:
a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können
b) mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Anzeige bei den zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor dem 04. Juni 2021, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss

Gastronomie: wenn das Vereinslokal eine öffentliche Gastronomie ist,
+ ist der Betrieb nur  im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest für Gäste und Bedienung zulässig; Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden. 
+ ist der Außer-Haus-Verkauf (Abverkauf) von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.
Zu diesem Zweck darf die Sportanlage geöffnet werden.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Christoph Gehrt-Butry
Stellv. Geschäftsführer
Stadtsportbund Duisburg e.V.
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Newsletter vom 27.05.2021 mit 4 News

 

Informationen zu den aktuellen Corona - Regelungen

Die neue CoronaSchVO des Landes NRW sieht abhängig von den Inzidenzwerten Öffnungen für den Sport vor. Im heutigen Newsletter geben wir Ihnen die Bestimmungen bekannt, die bei einem stabilen Inzidenzwert von unter 100 (fünf Werktage unter 100) in Duisburg ab dem 28.05.2021 greifen:

Der Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich Wettkampf ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig!

1. Unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen ist der Sport ohne Mindestabstand auf und außerhalb von Sportanlagen unter freiem Himmel erlaubt:

1.1. beliebig viele Personen aus einem Hausstand
1.2. beliebig viele Personen aus zwei Hausständen zzgl. weiterer immunisierter Personen aus weiteren Hausständen
1.3. immunisierte Personen ohne Begrenzung der Anzahl

1.4. in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
+ kein Negativtestnachweis des Aufsichtspersonal notwendig
+ Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt

2. in Gruppen bis zu 25 Personen ohne Altersbeschränkung die Ausübung von kontaktfreiem Sport 
+ kein Negtivtestnachweis eines negativen Tests des Aufsichtspersonal notwendig
+ Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt

Beachte:
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

3. Rehabilitationssport (nach § 64) ist drinnen und draußen unter Beachtung des Mindestabstandes erlaubt. Für Angebote in geschlossenen Räumen ist ein Negativtestnachweis erforderlich.

4. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

5. Wettkampf und Training im Profisport drinnen und draußen ist erlaubt
+ geeignete Infektionsschutzkonzepte sind vorzulegen

6. Der Zutritt von Zuschauer*innen zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist erlaubt:
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergstellter einfacher Rückverfolgbarkeit bei Einhaltung des Mindestabstandes.
b) bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen, unter Einhaltung der Mindstabstände und sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit (Sitzplan, namentliche Erfassung).
+ Genesene und Geimpfte werden mitgezählt, müssen aber keinen Test nachweisen

7. Wettkampf- und Trainingsbetrieb drinnen und draußen für Bundes- und Landeskader in allen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) ist erlaubt

8. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist erlaubt

9. Minigolfanlagen unter freiem Himmel sind für Besucher*innen mit Negativtestnachweis unter Einhaltung der Mindestabstände nutzbar

10. Schwimmen:
10.1. Freibäder dürfen auch für Personen mit Negativtestnachweis zum Zwecke der Sportausübung geöffnet werden: für 25 junge Menschen bis einschließlich 18 Jahren zzgl. zwei Aufsichts-/Ausbildungspersonen bzw. 25 Personen kontaktfrei. Die Nutzung von Liegewiesen, Wellnessbereichen etc. ist untersagt, Duschen und Umkleidekabinen dürfen genutzt werden.
10.2. Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Hallenbädern (Gruppen à10 Kinder) und Freibädern (Gruppen à 20 Kinder) sind erlaubt. Umkleide und Duschen dürfen genutzt werden.

11. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang ist auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt. 

Bei der Öffnung der Sportanlagen ist weiterhin zu beachten:
+ Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
+ Toiletten dürfen geöffnet werden
+ Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Nach Rücksprache mit DuisburgSport und dem Ordnungsamt dürfen Sportanlagen der Vereine in Duisburg ebenfalls geöffnet werden für

•    pflegerische Sport- und Grünflächenarbeiten
•    Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.
•    Sicherung des (Sport)Equipments, z.B. Kranen der Segelboote
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Versammlungen und Sitzungen:
Weiterhin dürfen Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von Vereinen durchgeführt werden:
a) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können
b) mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Anzeige bei den zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss. Ab 100 Personen muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt werden.

Gastronomie: wenn das Vereinslokal eine öffentliche Gastronomie ist,
+ ist der Betrieb nur  im Außenbereich für Personen mit Negativtestnachweis; Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden. Die Mindestabstandsregelungen sind einzuhalten. 
+ ist der Außer-Haus-Verkauf (Abverkauf) von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Zu diesem Zweck darf die Sportanlage geöffnet werden.

Schulung für Duisburger Sportvereine für die Unterweisung zur Durchführung der "Begleiteten Selbsttest"

KLeine Korrektur zum Newsletter vom 26.05.2021: Diese Unterweisung bietet der Stadtsportbund Duisburg den Duisburger Sportvereinen am kommenden Dienstag, den 01. Juni 2021 sowie am Mittwoch, den 02. Juni 2021 an! (Wie es in der Anmeldung auch geschrieben war)

Die Ausschreibung und Anmeldung finden Sie hier!

Sportgutscheine 2021/22

Sie möchten nach dem Sommer wieder mehr Nachwuchs für den Sport in Ihrem Verein begeistern? Dann nehmen Sie mit ihren Vereinsangeboten an der Aktion der Sportgutscheine teil und ermöglichen Sie den zukünftigen Erstklässlern ein kostenfreies Mitgliedsjahr in Ihrem Sportverein. Für jedes Kind, dass mit Sportgutschein neu in Ihrem Verein aufgenommen wird, erstatten wir Ihnen 75 Euro.Sportvereine, die mitmachen möchten, finden hier weitere Informationen und den Teilnahmebogen, der noch bis spätestens zum 15. Juni beim Stadtsportbund Duisburg eingereicht werden kann.

Hallennutzung in den Ferien

Nach vielen Gesprächen mit DuisburgSport und dem IMD konnte der Stadtsportbund Duisburg erreichen, dass die Sporthallen in den Ferien nicht nur für das Training des Wettkampfsportes, sondern auch für den Breietnsport geöffnet werden.
Hier finden Sie das Schreiben von DuisburgSport für die Sommerferien! Bitte beachten Sie die Fristen zur Beantragung!

 

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