Die neue CoronaSchVO, die ab morgen (24.11.2021) Gültigkeit hat, beinhaltet mehrere Neuerungen, die für die Arbeit der Vereine wichtig sind:
Grundsätzlich gilt für den Sport die 2-G-Regelung!
1. Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten Personen (2-G-Regelung) in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden:
a. Schwimmbäder und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, z.B. Fitnessstudios
b. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten (Drinnen und Draußen!)
c. die gemeinsame Sportausübung außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum!
d. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
Dies gilt sowohl im Amateur- als auch im Profisport.
Ausnahme: Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen, die direkt vom Spitzenverband organisiert werden, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.
Weitere Ausnahme:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (16. Geburtstag) sind von der 2-G-Regel ausgenommen.
Ab dem 16. Lebensjahr gilt somit die 2-G-Regel für die Jugendlichen!
2. Für Beschäftigte und ehrenamtliche Tätge im Sportbetrieb, Trainer*innen, Übungsleiter*innen und Betreuer*innen etc. gilt die 3-G-Regel, wobei nicht immunisierte Personen während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen müssen.(Kann während der Berufsausbildung kein Maske getragen werden, ist als Testnachweis ein PCR-Test erforderlich)
3. Sitzungen und Versammlungen der Vereine (ohne geselligen Charakter!) dürfen unter der 3-G-Regel durchgeführt werden.
4. In der Gastronomie gilt die 2-G-Regel, wenn sich die Nutzung nicht auf die bloße Abholung von Speisen und Getränken beschränkt.
Bitte außerdem beachten:
Impfnachweis: Spätestens ab dem 26.11.2021 soll die CovPassCheck-App vom Robert Koch Institut für die Kontrolle der Impfnachweise verwendet werden. Außerdem müssen stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Ausweis erfolgen. Für die Überprüfung der Impf-und Testnachweise sind die Veranstalter und Betreiber verantwortlich.
Hygienekonzept: Für die Sportausübung in Innenräumen mit mehr als 100 Personen müssen die für die Einrichtung schon vorhandenen Hygienekonzepte angepasst werden. Diese müssen nun eine Darstellung der Kontrollen von Zugangsbeschränkungen enthalten.
Hier finden Sie die aktuelle CoronaSchVO.